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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Werner Hill GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen
sind Grundlage und gelten als Bestandteil aller, falls unser Kunde
Kaufmann ist, auch zukünftigen, von und mit uns angebahnter
bzw. abgewickelter Geschäfte. Eventuell abweichenden
Bestimmungen unseres Kunden wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen
sind im Einzelfall nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich
bestätigen.
2. Leistungsgegenstand
Gegenstand unserer Leistung ist die chemische / mechanische /
thermische / hydrotechnische Entlackung / Reinigung der uns
übergebenen Gegenstände.
3. Auftragsabwicklung / Transportgefahr
An- und Abtransport der zu bearbeitenden Gegenstände ist Sache
unserer Auftraggeber. Abholung und Zufuhr ab / bis Fahrstraße
erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen Berechnung
der Kosten, sofern im Einzelfall schriftlich nichts anderes vereinbart
wurde. Bei Verlassen unseres Betriebes geht die Gefahr in jedem Fall
auf den Auftraggeber über, auch dann, wenn wir den Transport
ausführen. Wird auf Wunsch des Auftraggebers der Transport
verzögert, so geht dennoch die Gefahr mit Meldung der
Lieferbereitschaft auf diesen über. Wir transportieren die uns
überlassenen Teile immer mit der
größtmöglichen Sorgfalt.
4. Lieferzeit / Lieferverzug
Wir setzen stets alles daran, die uns übergebenen
Gegenstände schnellstens zu bearbeiten, doch gelten
Fertigstellungstermine lediglich als annähernd vereinbart.
Werden sie um mehr als zwei Wochen überschritten, so kann eine
Nachfrist von zwei Wochen gesetzt werden, welche mit dem Eingang der
Nachfristsetzung bei uns beginnt. Für den Fall der
Unmöglichkeit der Leistung oder des Leistungsverzuges kann
unser Auftraggeber Schadensersatz nur verlangen, wenn wir oder unsere
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen grob fahrlässig
oder vorsätzlich gehandelt haben.
5. Preise
Maßgebend ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils
gültige Preisliste, sofern im Einzelfall schriftlich nichts
anderes vereinbart wird.
6. Gewährleistung / Haftung
Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche, auch
aus positiver Vertragsverletzung, verjähren nach Ablauf von
sechs Monaten ab Abnahme, Übergabe oder Mitteilung der
Fertigstellung der bearbeiteten Gegenstände. Nach
Übernahme und vor Weiterverarbeitung sind die bearbeiteten
Gegenstände vom Auftraggeber auf eventuelle Mängel
und auf Eignung zur Weiterverarbeitung zu überprüfen.
Eventuelle Beanstandungen sind unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche schriftlich geltend zu
machen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Im Falle
berechtigter und rechtzeitiger Mängelrügen
entscheiden wir wahlweise auf Nachbesserung oder Herabsetzung des
Werklohnes. Schadensersatzansprüche gegen uns, egal aus
welchem Rechtsgrund, bestehen nur im Falle des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit.
7. Annahmeverzug / Abnahmeverzug
Selbstabholer sind verpflichtet, spätestens innerhalb von
einer Woche nach Benachrichtigung über die Fertigstellung, die
bearbeiteten Gegenstände abzuholen. Geschieht dies nicht, so
können wir die nicht abgeholten Gegenstände auf
Rechnung und Gefahr das Auftraggebers auf Lager nehmen oder bei einem
Spediteur einlagern.
8. Materialbeschaffenheit /
Kundenpflichten
Selbstverständlich nehmen wir alle uns übergebenen
Gegenstände in Augenschein und beraten unsere Kunden nach
bestem Wissen und Gewissen, doch wird gelegentlich leider erst nach dem
Ablaugen / Entlacken sichtbar, dass sich das zu bearbeitende Teil
hierfür nicht eignet. Wir haften daher nicht für
Schäden, die daraus entstehen, dass vor dem Ablaugen /
Entlacken die Beschaffenheit, der Erhaltungs- oder Zersetzungszustand
nicht sichtbar war. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die Eignung der
uns übergebenen Gegenstände für das Ablaugen
/ Entlacken, zu überprüfen. Gegenstände aus
Holz können partiell zersetzt sein durch
Witterungseinflüße oder bakteriellen Befall. Krankes
oder verwittertes Holz verhält sich beim Ablaugen anders als
gesundes. So können sich Salze im Holz festsetzen, die auch
trotz unserer intensiven Spülung dort verbleiben und erst im
Laufe der Zeit an die Oberfläche gelangen und dort einen
weißlichen Schleier bilden. Diese Schleierbildung kann nach
ihrem Auftreten durch Nachwaschen mit Essigwasser minimiert werden.
Sollen an- oder zum Teil verwitterte Hölzer, insbesondere wenn
sie wieder der Witterung ausgesetzt werden, mit Anstrichmaterialien
versehen werden, so ist darauf zu achten, dass deren
Oberfläche porendicht abgeschlossen wird.
Unsere Haftung besteht nicht für die genannte Schleierbildung,
auch Ausblühung genannt.
Furnierte Teile können nicht schadlos abgelaugt werden,
Leimstellen können wieder elastisch werden oder sich
lösen.
Aluminium muss anders behandelt werden als Holz oder Stahl. Der
Auftraggeber muss Gegenstände aus Aluminium separat zur
Bearbeitung übergeben. Glas wird wird von der von uns
verwendeten Lauge nicht angegriffen, es kann jedoch zu
Spannungssprüngen kommen.
Es ist Aufgabe des Kunden, zu prüfen, ob die uns
überlassenen Gegenstände geeignet sind, abgelaugt,
bzw. entlackt zu werden.
9. Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem
Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen ist der Sitz
unseres Betriebes. Für alle Streitigkeiten, die aus mit uns
angebahnten oder abgeschlossenen Verträgen entstehen
können, vereinbaren wir – sofern unser Kunde
Vollkaufmann ist – die Zuständigkeit des
Amtsgerichts oder Landgerichts Stuttgart.
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